Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

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(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht. (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerliche
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