Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1859 Gesetzliche Befreiungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1859 Gesetzliche Befreiungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.
von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, - 2.
von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und - 3.
von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) Befreite Betreuer sind
- 1.
Verwandte in gerader Linie, - 2.
Geschwister, - 3.
Ehegatten, - 4.
der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, - 5.
die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
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(1) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:1.die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;2.bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Verein
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsma
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach...