Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
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Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
