Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1077 Kündigung und Zahlung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1077 Kündigung und Zahlung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfol
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.