Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV | § 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009


(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Geg
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 3 Nationale Reserve und Härtefälle


(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Art
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie


(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der V

Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012


(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag – vorbeha