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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Sonderregelung für gemischte Förderung

Zeitreise: 11.10.1982

Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.

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