Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG | § 3 Begriffsbestimmungen
Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG | § 3 Begriffsbestimmungen
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Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1.
Brennstoffemission: die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 oder 2a zugerechnet wird; - 2.
Emissionszertifikat: das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; - 3.
Verantwortlicher: in den Fällen des - a)
§ 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist, - b)
§ 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, - c)
§ 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, - d)
§ 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);
- 4.
EU-Emissionshandel: das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 5.
EU-Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung; - 6.
Handelsperiode: der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum entspricht; - 7.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung; - 8.
Überwachungsplan: eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; - 9.
Treibhausgase: die in § 3 Nummer 16 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase; - 10.
Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 11.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.
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(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
(2) Fü
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(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufe
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