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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren

Zeitreise: 13.03.2025§ 2 ›

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden widerruflich übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung selbst betroffen ist, erlässt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruchsbescheid gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheidet das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nur dann, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.

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