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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zeitreise: 15.07.2025‹ § 1§ 3 ›

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1.72,5 Prozent für Baden-Württemberg,2.70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,3 Prozent für Berlin,4.69,8 Prozent für Brandenburg,5.71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,6.72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.69,4 Prozent für Hessen,8.72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.74,3 Prozent für Niedersachsen,10.72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,3 Prozent für das Saarland,13.74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und16.73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026 1.72,5 Prozent für Baden-Württemberg,2.70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,3 Prozent für Berlin,4.69,8 Prozent für Brandenburg,5.71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,6.72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.69,4 Prozent für Hessen,8.72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.74,3 Prozent für Niedersachsen,10.72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,3 Prozent für das Saarland,13.74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und16.73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

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