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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zeitreise: 08.07.2024

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1.72,1 Prozent für Baden-Württemberg,2.69,5 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,0 Prozent für Berlin,4.69,1 Prozent für Brandenburg,5.70,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.71,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.72,8 Prozent für Niedersachsen,10.71,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,2 Prozent für das Saarland,13.72,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,6 Prozent für Schleswig-Holstein und16.72,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1.72,1 Prozent für Baden-Württemberg,2.69,5 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,0 Prozent für Berlin,4.69,1 Prozent für Brandenburg,5.70,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.71,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.72,8 Prozent für Niedersachsen,10.71,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,2 Prozent für das Saarland,13.72,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,6 Prozent für Schleswig-Holstein und16.72,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.

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