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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zeitreise: 08.07.2024

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2024 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2025 festgelegt wird, beträgt 1.5,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,2 Prozentpunkte für Berlin,4.6,3 Prozentpunkte für Brandenburg,5.7,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6.9,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.5,9 Prozentpunkte für Hessen,8.8,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.10,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.8,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.5,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,4 Prozentpunkte für das Saarland,13.9,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.7,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.7,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.9,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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