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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zeitreise: 17.12.2018‹ § 1§ 3 ›

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt  9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,  7,9 Prozentpunkte für Berlin,  5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,  7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,  5,5 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,  8,3 Prozentpunkte für Hessen,  4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,  7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,  6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,  9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 13,1 Prozentpunkte für das Saarland,  5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,  6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,  9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und  7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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