Leistungszulagen und Leistungsprämien
(1) Einer Beamtin, einem Beamten, einer Angestellten, einem Angestellten, einer Arbeiterin oder einem Arbeiter kann für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige, nicht zusatzversorgungspflichtige Zuwendung in Form einer befristeten Zulage (Leistungszulage) oder einer Einmalzahlung (Leistungsprämie) gewährt werden.
(2) Der Höchstbetrag einer Leistungszulage ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen den Endgrundgehältern der nächsthöheren und der übernächsten Besoldungsgruppe; der Höchstbetrag einer Leistungsprämie beträgt das Zwölffache dieses Betrags. Entsprechendes gilt für die Bemessung der den Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeitern gewährten Zuwendungen für besondere Leistungen.
(3) Die Leistungszulage entfällt an dem Tag, von dem an der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einer Beförderung die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe zustehen. Eine Zuwendung nach Absatz 1 darf frühestens nach sechs Monaten erneut gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Höhergruppierungen.
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