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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

Zeitreise: 12.12.2019‹ § 1§ 3 ›

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.

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