Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 54 Unterrichtung des Bundesamtes
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, - 2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
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published on 24/03/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorl
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