Altersgeldgesetz - AltGG | § 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann,
2.
bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)
a)
ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann,
b)
der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und
c)
der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.

(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent, der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 17.397

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

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