§ 5 AlkoVerfrG
Die Ausreise der in § 3 bezeichneten Schiffe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur erfolgen, 1. wenn offensichtlich kein Schmuggelhandel vorliegt, 2. wenn der Kapitän des Schiffes, der Stellvertreter des Kapitäns oder der Ablader der alkoholischen Waren schriftlich erklärt hat, daß die an Bord des Schiffes verladenen alkoholischen Waren rechtmäßig ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und tatsächlich am Bestimmungsort nach den dort gültigen Bestimmungen eingeführt werden sollen und 3. wenn die in § 6 vorgeschriebenen Nachweise über die frühere Ausfuhr von alkoholischen Waren geführt sind.
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