§ 3 AlkoVerfrG
Schiffe von geringerem als 500 Registertonnen Nettoraumgehalt, die einem Staat angehören, der dem Abkommen zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 19. August 1925 beigetreten ist, dürfen alkoholische Waren nur ausführen oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, wenn sie im Besitz einer schriftlichen amtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde des Heimatlandes sind.
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