Art. 185 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/131 Artikel 185 (ex-Artikel 169 EGV) Die Union kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
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