EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Manquement d’État - Principe général de responsabilité des États membres pour violation du droit de l’Union par l’une de leurs juridictions statuant en dernier ressort - Exclusion de toute responsabilité de l’État du fait d’une interprétation des règles de droit ou d’une appréciation des éléments de fait et de preuve effectuée par une juridiction statuant en dernier ressort - Limitation, par le législateur national, de la responsabilité de l’État aux cas du dol ou de la faute grave commis par une telle juridiction.
ECLI: ECLI:EU:C:2011:775Entscheidung vom: 24.11.2011
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑379/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Allgemeiner Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht – Ausschluss jeglicher Haftung des Staates für eine Auslegung von Rechtsvorschriften oder eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein letztinstanzliches Gericht – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates“
Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen im Fall eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes – Offenkundiger Verstoß – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 40-42, 46, 48 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte – Auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten beschränkte Haftung
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 117 über den Ersatz in Ausübung justizieller Funktionen verursachter Schäden und über die Haftung der Richter und Staatsanwälte (legge n° 117 [sul] risarcimento dei danni cagionati nell’ esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati) vom 13. April 1988
– jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und
– diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt,
gegen ihre Verpflichtungen aus dem allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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