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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Incumprimento de Estado - Princípio geral da responsabilidade dos Estados-Membros por violação do direito da União por um dos seus órgãos jurisdicionais que decide em última instância - Exclusão de qualquer responsabilidade do Estado devido a uma interpretação das regras de direito ou de uma apreciação dos elementos de facto e de prova levada a cabo por um órgão jurisdicional que decide em última instância - Limitação, levada a cabo pelo legislador nacional, da responsabilidade do Estado aos casos de dolo ou de falta grave cometida pelo órgão jurisdicional em causa.

ECLI: ECLI:EU:C:2011:775Entscheidung vom: 24.11.2011

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑379/10) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Allgemeiner Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht – Ausschluss jeglicher Haftung des Staates für eine Auslegung von Rechtsvorschriften oder eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch ein letztinstanzliches Gericht – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates“ Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen im Fall eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes – Offenkundiger Verstoß – Vom nationalen Gesetzgeber auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines solchen Gerichts beschränkte Haftung des Staates – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 40-42, 46, 48 und Tenor) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte – Auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten beschränkte Haftung Tenor 1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 117 über den Ersatz in Ausübung justizieller Funktionen verursachter Schäden und über die Haftung der Richter und Staatsanwälte (legge n° 117 [sul] risarcimento dei danni cagionati nell’ esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati) vom 13. April 1988 –        jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und –        diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt, gegen ihre Verpflichtungen aus dem allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte gegen das Unionsrecht verstoßen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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