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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Transports par route - Dispositions sociales - Règlement (CEE) nº 3821/85 - Obligation d'installation et d'utilisation d'un tachygraphe - Règlement (CEE) nº 3820/85 - Dérogation au profit des véhicules transportant du matériel et de l'équipement.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:188Entscheidung vom: 17.03.2005

Rechtssache C‑128/04 Procédure pénale gegen Annic Andréa Raemdonck und Raemdonck-Janssens BVBA (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde) „Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Fahrtenschreibers – Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 – Ausnahme für die Fahrzeuge, die Material und Ausrüstungen befördern“ Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. Leitsätze des Urteils Verkehr – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Ausnahmen – Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Fahrtenschreibers – Ausnahmen für Fahrzeuge, die Material und Ausrüstungen befördern – Begriff – Für die Durchführung der Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers gehören, notwendige Gegenstände – Haupttätigkeit, die nicht aus dem Führen des Fahrzeugs besteht – Einbeziehung (Verordnungen des Rates Nr. 3820/85, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g, und Nr. 3821/85, Artikel 3 Absatz 2) Die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vorgesehenen abweichenden Regelung, die bestimmte Fahrzeuge von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem Fahrtenschreiber befreit, dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen. Eine solche Tätigkeit, die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung nicht aus dem Führen des betreffenden Fahrzeugs bestehen darf, muss die Haupttätigkeit des Fahrers und nicht die des betreffenden Unternehmens darstellen. (vgl. Randnrn. 16, 24 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)17. März 2005(1) „Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Fahrtenschreibers – Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 – Ausnahme für die Fahrzeuge, die Material und Ausrüstungen befördern“ DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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