EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Sixième directive TVA - Article 13, B, sous b) - Exonérations - Location de biens immeubles - Locations d'emplacement pour le stationnement des véhicules - Emplacements pour bateaux sur l'eau - Entreposage à terre de bateaux.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:126Entscheidung vom: 03.03.2005
Rechtssache C-428/02
Fonden Marselisborg Lystbådehavn
gegen
Skatteministeriet
und
Skatteministeriet
gegen
Fonden Marselisborg Lystbådehavn
(Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe b – Steuerbefreiungen – Vermietung von Grundstücken – Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen – Bootsliegeplätze – Lagerung von Booten an Land“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 14. Oktober 2004
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 3. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Vermietung von Grundstücken – Begriff – Vermietung von Bootsliege- und Bootsstellplätzen
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b)
2. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Vermietung von Grundstücken – Ausnahme für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen – Begriff der Fahrzeuge – Alle Beförderungsmittel einschließlich Booten
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2)
1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.
Was Erstere angeht, so wird ein Liegeplatz in einem Hafenbecken von der Definition des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift erfasst, da die Vermietung nicht irgendeine Menge Wasser betrifft, sondern einen bestimmten Teil des Hafenbeckens, der fest abgegrenzt und nicht verlegbar ist.
(vgl. Randnrn. 34-36, Tenor 1)
2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung, wonach die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Fahrzeuge“ alle Beförderungsmittel einschließlich Booten umfasst.
(vgl. Randnrn. 44, 46-47, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)3. März 2005(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil B Buchstabe b – Steuerbefreiungen – Vermietung von Grundstücken – Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen – Bootsliegeplätze – Lagerung von Booten an Land“
und
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Oktober 2004,
folgendes
…“
1 – Verfahrenssprache: Dänisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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