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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Accord d'association CEE-Turquie - Libre circulation des travailleurs - Articles 7, premier alinéa, et 14, paragraphe 1, de la décision nº 1/80 du conseil d'association - Droit de séjour de l'enfant d'un travailleur turc après sa majorité - Conditions d'une décision d'éloignement - Condamnations pénales.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:708Entscheidung vom: 11.11.2004

Rechtssache C‑467/02 Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart) „Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit – Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung – Strafrechtliche Verurteilungen“ Leitsätze des Urteils 1.        Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss Nr. 1/80 – Familienzusammenführung – Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Begriff – Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort stets gewohnt hat – Einbeziehung (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 7 Satz 1) 2.        Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss Nr. 1/80 – Familienzusammenführung – Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Beschränkung der Rechte wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie angeschlossen hat – Unzulässigkeit (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 7 Satz 1 und 14) 3.        Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss Nr. 1/80 – Beschränkungen der Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit – Unterbliebene Berücksichtigung von nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretenen Tatsachen, die eine Beschränkung der Rechte nicht mehr zulassen würden – Unzulässigkeit (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 14 Absatz 1) 1.        Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. Auf die Anwendung dieser Bestimmung wirkt es sich nicht aus, dass der Betroffene demgemäß nicht im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen. Die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, bezweckt nämlich, diejenigen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen. Sie kann nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu dem Arbeitnehmer zu ziehen. (vgl. Randnrn. 19, 22-23, 34 und Tenor Nr. 1) 2.        Die Rechte, die Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzung der Mindestwohnzeit erfüllen, verleiht, können nur nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Daraus folgt, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 es nicht zulässt, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden. (vgl. Randnrn. 38-39 und Tenor Nr. 2) 3.        Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigte Beschränkungen der durch diesen Beschluss verliehenen Rechte zulässt, verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden. (vgl. Randnr. 48 und Tenor Nr. 3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)11. November 2004(1) „Assoziierungsabkommen EWG – Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit – Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung – Strafrechtliche Verurteilungen“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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