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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Règlement (CEE) nº 259/93 sur la surveillance et le contrôle des transferts de déchets - Directive 75/442/CEE relative aux déchets - Mesure nationale prévoyant des mesures d'objection contre les transferts de déchets destinés à être valorisés dès lors que 20 % des déchets sont valorisables dans l'État membre et que le pourcentage de déchets valorisables dans le pays de destination est moins élevé - Mesure d'un État membre classant une opération dans le point R 1 (valorisation par incinération) de l'annexe II B de la directive 75/442 ou dans le point D 10 (élimination par incinération) de l'annexe II A de cette même directive non selon le critère de l'utilisation effective, mais selon le critère de la valeur calorifique du déchet incinéré.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:616Entscheidung vom: 14.10.2004

Rechtssache C-113/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande „Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen – Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle – Nationale Maßnahme, nach der Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erhoben werden können, wenn 20 % der Abfälle in dem Mitgliedstaat verwertet werden können und der Prozentsatz der im Bestimmungsland verwertbaren Abfälle geringer ist – Maßnahme eines Mitgliedstaats, die ein Verfahren nicht nach dem Kriterium der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem des Heizwerts der verbrannten Abfälle unter Punkt R 1 (Verwertung durch Verbrennung) des Anhangs IIB der Richtlinie 75/442 oder unter Punkt D 10 (Beseitigung durch Verbrennung) des Anhangs IIA dieser Richtlinie einordnet“ Leitsätze des Urteils 1.        Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten – Regelung der gegen eine Verbringung vorgebrachten Einwände – Nationale Maßnahme, nach der Einwände gerechtfertigt sind, die lediglich auf den Grad der Verwertung abstellen – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich) 2.        Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 über Abfälle – Anhang IIB – Unterscheidung zwischen Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren – Einstufung als Verwertungsverfahren – Bedingungen (Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Entscheidung 96/350 der Kommission geänderten Fassung, Anhang IIB Punkt R 1) 1.        Mit Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, wonach die zuständigen Behörden des Empfangs‑ und des Versandlandes gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen mit Gründen zu versehende Einwände erheben können, wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen, ist es nicht vereinbar, wenn eine nationalen Regelung über die Verbringung von Abfällen bei dieser Beurteilung nur auf das erste dieser drei Kriterien abstellt, nämlich auf das Verhältnis zwischen verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall. Es verstößt außerdem gegen diese Vorschrift, wenn eine nationale Regelung über die Verbringung von Abfällen bei dieser Beurteilung auf einen Vergleich zwischen dem Prozentsatz des im Empfängerstaat und dem des im Versandstaat verwertbaren Abfalls abstellt. Daher ist es unbeachtlich, dass die zuständigen nationalen Behörden weiterhin befugt sind, jeden Antrag über die Abfallverbringung einzeln zu prüfen, und dass die streitige Regelung über die Verbringung sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr von Abfällen gilt und eine größtmögliche Verwertung von Abfällen in der Gemeinschaft anstrebt. (vgl. Randnrn. 17-21, 23-25) 2.        Die Verwendung von Abfällen als Brennstoff fällt unter das in Punkt R 1 des Anhangs IIB der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung genannte Verwertungsverfahren, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der wesentliche Zweck des genannten Verfahrens die Energieerzeugung sein. Zweitens muss durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werden als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird, und ein Teil des bei dieser Verbrennung gewonnenen Energieüberschusses muss tatsächlich genutzt werden, und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Drittens muss der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden. Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage, ob die Abfälle vermischt worden sind, dürfen nicht herangezogen werden. (vgl. Randnrn. 31-32) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)14. Oktober 2004(1) „Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen – Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle – Nationale Maßnahme, nach der Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erhoben werden können, wenn 20 % der Abfälle in dem Mitgliedstaat verwertet werden können und der Prozentsatz der im Bestimmungsland verwertbaren Abfälle geringer ist – Maßnahme eines Mitgliedstaats, die ein Verfahren nicht nach dem Kriterium der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem des Heizwerts der verbrannten Abfälle unter Punkt R 1 (Verwertung durch Verbrennung) des Anhangs IIB der Richtlinie 75/442 oder unter Punkt D 10 (Beseitigung durch Verbrennung) des Anhangs IIA dieser Richtlinie einordnet“ Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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