EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Association CEE-Turquie - Libre circulation des travailleurs - Article 7, premier alinéa, de la décision nº 1/80 du conseil d'association - Champ d'application personnel - Notion de 'membre de la famille' d'un travailleur turc appartenant au marché régulier de l'emploi d'un État membre - Beau-fils d'un tel travailleur.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:570Entscheidung vom: 30.09.2004
Rechtssache C-275/02
Engin Ayaz
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart)
„Assoziation EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des ‚Familienangehörigen‘ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Familienzusammenführung – Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Begriff – Stiefsohn, der noch nicht 21 Jahre alt ist oder Unterhalt bezieht – Einbeziehung
(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 7 Satz 1)
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.
(vgl. Randnr. 48 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)30. September 2004(1)
„Assoziation EWG – Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des „Familienangehörigen“ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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