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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Přidružení EHS-Turecko - Volný pohyb pracovníků - První pododstavec článku 7 rozhodnutí Rady přidružení č. 1/80 - Rozsah osobní působnosti - Pojem rodinného příslušníka tureckého pracovníka působícího na řádném trhu pracovních sil v členském státě - Nevlastní syn takového pracovníka.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:570Entscheidung vom: 30.09.2004

Rechtssache C-275/02 Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart) „Assoziation EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des ‚Familienangehörigen‘ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“ Leitsätze des Urteils Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Familienzusammenführung – Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Begriff – Stiefsohn, der noch nicht 21 Jahre alt ist oder Unterhalt bezieht – Einbeziehung (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 7 Satz 1) Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen. (vgl. Randnr. 48 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)30. September 2004(1) „Assoziation EWG – Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des „Familienangehörigen“ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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