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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Assurances - Articles 15 et 16 de la première directive 73/239/CEE - Articles 17 et 18 de la première directive 79/267/CEE - Procédure de liquidation d'une entreprise d'assurances consécutive à un retrait d'agrément - Rang des privilèges respectifs des créances salariales et des créances d'assurance.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:540Entscheidung vom: 16.09.2004

Rechtssache C-28/03 Epikouriko Kefalaio gegen Ypourgos Anaptyxis (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias) „Versicherungen – Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG – Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG – Verfahren der Liquidation eines Versicherungsunternehmens nach Widerruf der Zulassung – Jeweiliger Rang der Vorrechte der Lohnforderungen und der Versicherungsforderungen“ Leitsätze des Urteils Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Direktversicherung – Richtlinien 73/239 und 79/267 – Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und eine ausreichende Solvabilitätsspanne für ihre gesamte Versicherungstätigkeit zu bilden – Nationale Regelung, die den Lohnforderungen ein Vorrecht in Bezug auf Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen einräumt, das Vorrang vor dem Vorrecht der Versicherungsforderungen hat – Vereinbarkeit (Richtlinien 73/239 des Rates, Artikel 15 und 16, und 79/267 des Rates, Artikel 17 und 18) Die Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie die Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), die die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen vorsehen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und eine ausreichende Solvabilitätsspanne für ihre gesamte Versicherungstätigkeit zu bilden, stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, aufgrund deren im Fall des Konkurses, der Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Begleichung von Lohnforderungen vor der Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden können, sofern diese Rechtsvorschriften den letztgenannten Forderungen ein Vorrecht zuerkennen, dessen Bemessungsgrundlage auf jeden Fall außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögenswerte des Unternehmens umfasst und aufgrund einer ministeriellen Entscheidung auf die gesamten verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein kann. Zwar soll die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die von den Versicherungsunternehmen geforderten finanziellen Garantien, die u. a. durch die in den oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bewirkt worden ist, einen angemessenen Schutz der Versicherten und begünstigter Dritter in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherstellen, die in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften können deshalb aber nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers bedeuten, dass die Vermögenswerte zur Deckung versicherungstechnischer Rückstellungen im Fall der Liquidation des Versicherungsunternehmens unter allen Umständen mit absolutem Vorrang zur Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden müssen. (vgl. Randnrn. 24-26, 28 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)16. September 2004(1) „Versicherungen – Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG – Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG – Verfahren der Liquidation eines Versicherungsunternehmens nach Widerruf der Zulassung – Jeweiliger Rang der Vorrechte der Lohnforderungen und der Versicherungsforderungen“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Griechisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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