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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:626

ECLI: ECLI:EU:C:2003:626Entscheidung vom: 20.11.2003

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 90/220/EWG – Genetisch veränderte Organismen» Leitsätze des Urteils 1.. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2.. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung – Umsetzung der Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Voraussetzungen – Bestehen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten (Artikel 249 Absatz 3 EG) 3.. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft – Bestimmung, die nicht notwendigerweise spezifische Umsetzungsmaßnahmen umfasst – Befugnis der Kommission, die Notwendigkeit spezifischer Umsetzungsmaßnahmen nachzuweisen 4.. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 Absatz 1) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)20. November 2003(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 90/220/EWG – Genetisch veränderte Organismen“ In der Rechtssache C-296/01 Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Berichts der Berichterstatterin, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Puissochet Schintgen Skouris Colneric Cunha Rodrigues Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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