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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:647Entscheidung vom: 21.10.2004

Rechtssache C-288/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik „Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage“ Leitsätze des Urteils 1.        Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Maßnahme, die die Erbringung von Seekabotagedienstleistungen davon abhängig macht, dass für aus der Gemeinschaft stammende Schiffe, die in einem Zweitregister oder in einem internationalen Register eingetragen sind, eine Bescheinigung über die Zulassung dieser Schiffe zur Kabotage im Flaggenstaat vorgelegt wird – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beweislast (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 1) 2.        Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage – Verordnung Nr. 3577/92 – Begriff „Insel“ (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates) 3.        Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage – Grundsatz der Zuständigkeit des Flaggenstaats für Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung – Geltungsbereich – Zur Inselkabotage eingesetzte Kreuzfahrtschiffe – Einbeziehung – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) 1.        Eine nationale Maßnahme, die die Erbringung von Seekabotagedienstleistungen davon abhängig macht, dass für aus der Gemeinschaft stammende Schiffe, die in einem Zweitregister oder in einem internationalen Register eingetragen sind, eine Bescheinigung einer Behörde des Flaggenstaats darüber vorgelegt wird, dass die betreffenden Schiffe zur Erbringung von Kabotagedienstleistungen zugelassen sind, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine solche Maßnahme kann allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn sie für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gilt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Was die letztgenannten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme angeht, hat die Kommission, die in einem Vertragsverletzungsverfahren die Beweislast trägt, wenn sie Alternativen vorschlägt, die es entweder nicht erlauben, das verfolgte Ziel vollständig zu erreichen, oder sich in der Praxis als komplexer und als eine größere Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs als die Bescheinigungsregelung erweisen, nicht den Nachweis eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) erbracht. (vgl. Randnrn. 30-33, 35) 2.        Eine „Insel“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist eine feste Landmasse, die dauerhaft aus dem Meer ragt. Eine Landmasse, die vom übrigen Festland nur durch einen ein paar Dutzend Meter breiten künstlichen Kanal getrennt ist, kann nicht als Insel gelten. (vgl. Randnrn. 42-43) 3.        Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) gilt für alle Kreuzfahrtschiffe unabhängig von der Art der Kabotage, zu der sie eingesetzt werden. Deshalb ist bei Kreuzfahrtschiffen mit einer Gesamttonnage von mehr als 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung der Flaggenstaat zuständig. (vgl. Randnrn. 54, 56) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)21. Oktober 2004(1) „Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2004, folgendes … Ceuta und Melilla werden wie Inselhäfen behandelt; …“ 1 – Verfahrenssprache: Griechisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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