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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Elliniko Dimosio gegen Nikolaos Tsapalos (C-361/02) und Konstantinos Diamantakis (C-362/02).

ECLI: ECLI:EU:C:2004:401Entscheidung vom: 01.07.2004

«Richtlinie 76/308/EWG – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen – Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind» Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen – Richtlinie 76/308 – Zeitliche Geltung – Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie in dem Staat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind (Richtlinie 76/308 des Rates) (vgl. Randnrn. 22-23 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)1. Juli 2004(1) „Richtlinie 76/308/EWG – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen – Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind“ gegen DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und M. Apessos als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch X. Lewis und M. Konstantinidis, in der Sitzung vom 11. Februar 2004, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Februar 2004, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Rosas Schintgen Colneric Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer R. Grass A. Rosas 1 – Verfahrenssprache: Griechisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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