EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:389Entscheidung vom: 24.06.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation – Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG – Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnrn. 21, 28)
(vgl. Randnr. 31)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)24. Juni 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation – Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG – Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Januar 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
Jann
La Pergola
von Bahr
Silva de Lapuerta
Lenaerts
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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