EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:264Entscheidung vom: 29.04.2004
«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Anerkennung der Diplome – Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG – Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen – Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium – Voraussetzungen der Berufsausübung»
Leitsätze des Urteils
3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, den Einzelnen die in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen entgegenzuhalten – Ausschluss
(vgl. Randnr. 45, Tenor 1)
(vgl. Randnr. 57, Tenor 2)
(vgl. Randnr. 63)
(vgl. Randnr. 67, Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Anerkennung der Diplome – Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG – Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen – Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium – Voraussetzungen der Berufsausübung“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2003,
folgendes
…
...
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Timmermans
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.