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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Gregory Paul Turner gegen Felix Fareed Ismail Grovit, Harada Ltd und Changepoint SA.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:228Entscheidung vom: 27.04.2004

«Brüsseler Übereinkommen – In einem Vertragsstaat eingeleitetes Verfahren – In einem anderen Vertragsstaat vom Beklagten des anhängigen Verfahrens eingeleitetes Verfahren – Beklagter, der wider Treu und Glauben zu dem Zweck handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern – Vereinbarkeit einer Anordnung, mit der dem Beklagten das Weiterbetreiben des Verfahrens im anderen Vertragsstaat verboten wird, mit dem Übereinkommen» Leitsätze des Urteils Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Verhängung eines Prozessführungsverbots, mit dem das Gericht eines Vertragsstaats einer Partei eines bei ihm anhängigen Verfahrens untersagt, eine Klage bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats einzureichen oder ein dortiges Verfahren weiterzubetreiben – Unzulässigkeit – Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der der Systematik des Übereinkommens innewohnt (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968) (vgl. Randnrn. 26‑28, 31 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )27. April 2004(1) „Brüsseler Übereinkommen – In einem Vertragsstaat eingeleitetes Verfahren – In einem anderen Vertragsstaat vom Beklagten des anhängigen Verfahrens eingeleitetes Verfahren – Beklagter, der wider Treu und Glauben zu dem Zweck handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern – Vereinbarkeit einer Anordnung, mit der dem Beklagten das Weiterbetreiben des Verfahrens im anderen Vertragsstaat verboten wird, mit dem Übereinkommen“ gegen DER GERICHTSHOF (Plenum ), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Turner und der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Herrn Grovit, der Harada Ltd und der Changepoint SA sowie der Kommission in der Sitzung vom 9. September 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Plenum) Skouris Jann Timmermans Gulmann Cunha Rodrigues Rosas La Pergola Puissochet Schintgen Colneric von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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