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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:198Entscheidung vom: 30.03.2004

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Altölbeseitigung – Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG» Leitsätze des Urteils Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung – Unzulässigkeit(Artikel 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)30. März 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beseitigung von Altölen – Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG“ Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Gulmann von Bahr Silva de Lapuerta Der Kanzler Der Präsident der Fünften Kammer R. Grass C. Gulmann 1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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