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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

J gegen Europäisches Parlament

ECLI: ECLI:EU:T:2012:503Entscheidung vom: 27.09.2012

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 – J/Parlament (Rechtssache T-160/10) „Petitionsrecht – Petition an das Europäische Parlament – Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht – Petition, die nicht den Tätigkeitsbereich der Union betrifft“ 1.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Verletzung der Begründungspflicht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 17-18) 2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen (Art. 227 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-22, 26-28) 3.                     Handlungen der Organe – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Petition, mit der geltend gemacht wird, dass ein Mitgliedstaat das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht verletzt hat ‐ Begründetheit der Einstellungsentscheidung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 51) (vgl. Randnrn. 30-32) Gegenstand Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, die Petition des Klägers vom 19. November 2009 (Petition Nr. 1673/2009) ohne weitere Bearbeitung abzulegen Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr J trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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