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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Mizuno KK gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ECLI: ECLI:EU:T:2012:223Entscheidung vom: 08.05.2012

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 – Mizuno/HABM – Golfino (G) (Rechtssache T‑101/11) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Ältere Gemeinschaftsbildmarke G+ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 68, 73‑76) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2010 (Sache R 821/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Golfino AG und der Mizuno KK Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Mizuno KK trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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