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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2011:93Entscheidung vom: 17.03.2011

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011 – Jiménez Sarmiento/HABM – Oxygène sport international (Q) (Rechtssache T‑455/09) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Berechnung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bei der Beschwerdekammer – Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Bisherige Praxis des Amtes – Begriff des entschuldbaren Irrtums“ Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Fristen – Berechnung der Fristen (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 70 Abs. 2 und 4) (vgl. Randnrn. 29-31) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2009 (Sache R 312/2009-4), mit der die Beschwerde des Vicente J. Jiménez Sarmiento gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren zwischen Letzterem und M. Robin, D. Falzone sowie M. Monseur als unzulässig erklärt wird Angaben zur Rechtssache Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Michel Robin, Daniel Falzone und Maxime Monseur Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus dem geneigt und mit einem dicken Strich darunter geschriebenen Buchstaben „Q“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 4804266 Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vicente J. Jiménez Sarmiento Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil quadrata (Nr. 1770312) für Waren der Klasse 25 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Vicente J. Jiménez Sarmiento trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). 3. Die Oxygène sport international trägt ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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