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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Sniace, SA gegen Europäische Kommission.

ECLI: ECLI:EU:T:2011:705Entscheidung vom: 30.11.2011

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2011 – Sniace/Kommission (Rechtssache T-238/09) „Staatliche Beihilfen – Umschuldungsvereinbarungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Begründungspflicht“ 1.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 31‑35, 87) 2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Beurteilung des Kriteriums des Verhaltens des privaten Gläubigers (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 37‑38, 54, 67) 3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 76‑77, 81) Gegenstand Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/612/EG der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens Sniace, SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (ABl. L 210, S. 4) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Sniace, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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