EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Groupe Gascogne SA gegen Europäische Kommission.
ECLI: ECLI:EU:T:2011:671Entscheidung vom: 16.11.2011
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Groupe Gascogne/Kommission
(Rechtssache T‑72/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Verhältnismäßigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird – Keine Wirkungen gegenüber Adressaten, die keine Klage erhoben haben (Art. 81 EG, 230 EG und 249 EG) (vgl. Randnr. 20)
2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – Neue Tatsache, die die verspätete Erhebung einer auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung gestützten Rüge rechtfertigt – Ausschluss (Art. 6 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 27-30)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 66-71, 92)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde Einheit besteht – Keine Verpflichtung der Kommission zum Beweis der fehlenden Eigenständigkeit der jeweiligen Tochtergesellschaften des Konzerns (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 106-115)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend den Gesichtspunkten zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 128, 130-131)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Groupe Gascogne SA trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână