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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Low & Bonar plc und Bonar Technical Fabrics NV gegen Europäische Kommission.

ECLI: ECLI:EU:T:2011:669Entscheidung vom: 16.11.2011

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics/Kommission (Rechtssache T‑59/06) „Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Unbeschränkte Nachprüfung“ 1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Entscheidung, mit der wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt werden – Klage auf Erstattung der von einem Unternehmen aufgrund der Zahlung der Geldbuße getragenen Verzugszinsen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 23-26) 2.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61-62, 64) 3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 73-74, 79) Gegenstand Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße Tenor 1. Die durch Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) verhängte Geldbuße wird auf 9,18 Mio. Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Europäische Kommission, die Low & Bonar plc und die Bonar Technical Fabrics NV tragen ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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