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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2011:246Entscheidung vom: 25.05.2011

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – Prinz von Hannover/HABM (Darstellung eines Wappens) (Rechtssache T‑397/09) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 24-25,29-30) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1361/2008-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wappen des Hauses Hannover darstellt Angaben zur Rechtssache Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg Betroffene Gemeinschaftsmarke: Ein Wappen darstellende Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 5627 245 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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