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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Helena Rubinstein SNC (T-345/08) und L’Oréal SA (T-357/08) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:529Entscheidung vom: 16.12.2010

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) (Verbundene Rechtssachen T‑345/08 und T‑357/08) „Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarken BOTOLIST und BOTOCYL – Ältere nationale Wort- und -bildmarken BOTOX – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 40, 64, 79, 88) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzung – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 65-66) 3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Vom Inhaber zu erbringende Nachweise – Nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder einer Beeinträchtigung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnr. 82) 4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 83-85) 5.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Zweck (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnr. 92) Gegenstand In der Rechtssache T‑345/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2008 (Sache R 863/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Helena Rubinstein SNC und in der Rechtssache T‑357/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 865/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der L’Oréal SA Angaben zur Rechtssache Eingetragene Gemeinschaftsmarken, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke BOTOLIST für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 686 392) und Wortmarke BOTOCYL für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 782 282) Inhaberinnen der Gemeinschaftsmarken: Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Allergan, Inc. Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerinnen: Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 015 832), Bildmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 575 371), Bildmarke BOTOX für Waren der Klassen 5 und 16 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 923 986), Wortmarke BOTOX für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 999 481) und mehrere nationale Marken BOTOX Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung der Anträge auf Nichtigerklärung Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08. 3. Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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