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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.

ECLI: ECLI:EU:T:2010:456Entscheidung vom: 28.10.2010

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Spanien/Kommission (Rechtssache T‑227/07) „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Produktionsbeihilfen für Verarbeiter von Tomaten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Verhältnismäßigkeit“ 1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-39) 2.                     Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein zuverlässiges System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Begriff – Erfordernis der vorhergehenden Unkenntnis über das Erfolgen einer Kontrolle oder darüber, dass eine Kontrolle während eines vorher bestimmten Zeitraums unwahrscheinlich ist (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission, Art. 28 und 31) (vgl. Randnrn. 64-65) 3.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission) (vgl. Randnrn. 70, 101) Gegenstand Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/243/EG der Kommission vom 18. April 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 106, S. 5) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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