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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

DHL Aviation und DHL Hub Leipzig GmbH gegen Europäische Kommission

ECLI: ECLI:EU:T:2010:427Entscheidung vom: 07.10.2010

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission (Rechtssache T-452/08) „Staatliche Beihilfen – Luftfracht – Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird“ 1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 26) 2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Bedeutung – Wiederherstellung der früheren Lage (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 32) 3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil – Staatsgarantien – Unwirksamkeit von Vertragsklauseln, mit denen die Staatsgarantie gewährt wird, nach nationalem Recht – Keine Auswirkung auf die Einstufung als Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 40) Gegenstand Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die DHL Aviation SA/NV und die DHL Hub Leipzig GmbH tragen die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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