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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:153Entscheidung vom: 21.04.2010

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010 – Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters) (Rechtssache T-7/09) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 33) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 – Anmeldung Nr. 3098894) Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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