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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

G. M. Piccoli Srl gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2009:63Entscheidung vom: 10.03.2009

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2009 – Piccoli/HABM (Form einer Muschel) (Rechtssache T‑8/08) „Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst  b und 3) (vgl. Randnrn. 17, 21-25, 38-40) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007‑1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: G. M. Piccoli Srl Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4522892 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für „Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis“ Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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