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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Bayern Innovativ - Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2009:34Entscheidung vom: 11.02.2009

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2009 – Bayern Innovativ/HABM – Life Sciences Partners Perstock (LifeScience) (Rechtssache T‑413/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LifeScience − Ältere Gemeinschaftsbildmarke Life Sciences Partners − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 58) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. August 2007 (Sache R 1545/2006‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Life Sciences Partners Perstock NV und der Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der farbigen Darstellung einer DNS-Helix, eines Ovals und eines Gitters sowie darunter den Wortelementen LifeScience, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 3585957 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Life Sciences Partners Perstock NV Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der Darstellung einer von einer DNS-Helix umwundenen nackten Frau und den Wortelementen Life Sciences Partners, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – Anmeldung Nr. 2136026 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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