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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

LIBRO Handelsgesellschaft mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2009:208Entscheidung vom: 18.06.2009

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Juni 2009 – LIBRO/HABM – Causley (LiBRO) (Rechtssache T-418/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Aufhebungsantrag der Streithelferin – Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Unterzeichnung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung – Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49-50, 59, 70-73) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor den Instanzen des Amtes – Übermittlung von Mitteilungen an das Amt – Übermittlung durch Fernkopie – Unleserliche Unterschrift (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 80 Abs. 3) (vgl. Randnr. 30) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 1454/2005‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dagmar Causley und der LIBRO Handelsgesellschaft mbH Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: LIBRO Handelsgesellschaft mbH Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke LiBRO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 2616753 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dagmar Causley Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke LIBERO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 401141 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Antrag von Dagmar Causley wird zurückgewiesen. 3. Die LIBRO Handelsgesellschaft mbH trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Dagmar Causley. 4. Dagmar Causley trägt ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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