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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

ERNI Electronics GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2009:200Entscheidung vom: 11.06.2009

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2009 – ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge) (Rechtssache T‑132/08) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MaxiBridge – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die für die Funktion der in der Anmeldung bezeichneten Waren beschreibend ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 34, 47-50) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 (Sache R 1530/2006‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens MaxiBridge als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ERNI Electronics GmbH Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke MaxiBridge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 17 – Anmeldung Nr. 4899647 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die ERNI Electronics GmbH trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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